BSI-Gesetz – BSIG :
§ 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 4 – Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 – Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 – Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
- § 59 Zuständigkeit des Bundesamtes
- § 60 Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten
- § 61 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
- § 62 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
- § 63 Verwaltungszwang
- § 64 Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung
Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3
1.
durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,
2.
durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und
3.
durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.