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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren
Achter Abschnitt – Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung
§ 87 Anordnung der Einziehung
§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen