Whistleblower-Richtlinie
Artikel 24- Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen
Kapitel I – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Schutzvoraussetzungen
Kapitel II – Interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III – Externe Meldungen und Folgemaßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund
einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung,
aufgehoben oder eingeschränkt werden können.