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Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – Auszug:

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler

Ausländerbeschäftigung

§ 67 Begriffsbestimmungen

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

§ 85 Strafvorschriften

§ 85a Bußgeldvorschriften

Bei der Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 28p des Vierten Buches darf bei der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,

2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie als Selbständige tätig ist,

3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem Gesetzbuch sie abführt und

4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie mit einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach Satz 1 Nummer 1 an den jeweils zuständigen Leistungsträger und nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 an die jeweils zuständige Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung unverzüglich durchzuführen.