HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :
HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen
HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen
HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen
HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen
HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen
HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen
HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen
HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen
HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen
HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen
HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens
HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen
HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen
HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien
HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften
(1) Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie folgende Informationen beinhaltet:
- Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
- Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen, oder
- Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.
(2) Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr entgegenstehen:
- eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines Verstoßes nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 an eine interne Meldestelle (§ 12), mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter nach § 14 Absatz 1 betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder,
- das richterliche Beratungsgeheimnis,
- die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare,
- die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße gegen von § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k erfasste Rechtsvorschriften zum Schutz von gewerblich gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren geht, oder
- die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken.
Fußnote
(+++ § 5: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)