HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :
HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften
HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen
HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen
HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen
HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen
HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen
HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen
HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen
HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen
HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen
HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen
HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens
HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen
HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen
HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien
HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- entgegen § 7 Absatz 2 eine Meldung oder dort genannte Kommunikation behindert,
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, oder
- entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34, eine Repressalie ergreift.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit nicht wahrt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 geahndet werden.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, der Absätze 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 und der Absätze 3 und 4 anzuwenden.