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HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :

HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen

HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen

HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen

HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen

HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen

HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen

HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen

HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen

HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen

HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen

HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens

HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen

HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen

HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien

HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften

HinSchG § 41 Verordnungsermächtigung

HinSchG § 42 Übergangsregelung

(1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie

  1. zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und
  • a)hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder
  • b)sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder

2.hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass

  • a)der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
  • b)im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
  • c)Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird.

(2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.