HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :
HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen
HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen
HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen
HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen
HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen
HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen
HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen
HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen
HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen
HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen
HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen
HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens
HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen
HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen
HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien
HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften
(1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.
(3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
(4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24).
(5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.
(6) Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens.
(8) Beschäftigte sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
(9) Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist,
- natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
- rechtsfähige Personengesellschaften und
- sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigungen.
(10) Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.