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HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :

HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen

HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen

HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen

HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen

HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen

HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen

HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen

HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen

HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen

HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens

HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen

HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen

HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien

HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften

HinSchG § 41 Verordnungsermächtigung

HinSchG § 42 Übergangsregelung

(1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.

(2) Wird eine Meldung bei einer externen Meldestelle von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Personen entgegengenommen, so ist sie unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die für die Bearbeitung zuständigen Personen weiterzuleiten.

(3) Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

Fußnote

(+++ § 27: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)