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HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :

HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen

HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen

HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen

HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen

HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen

HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen

HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen

HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen

HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen

HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen

HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens

HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen

HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen

HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien

HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften

HinSchG § 41 Verordnungsermächtigung

HinSchG § 42 Übergangsregelung

(1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28.

(2) Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.

(3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts

  1. die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes,
  2. Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29,
  3. die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten,
  4. Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
  5. eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden können,
  6. ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden.

(4) Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen.

Fußnote

(+++ § 24: zur Anwendung vgl. § 34d Abs. 12 Satz 3 GewO +++)