HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :
HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen
HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen
HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen
HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen
HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen
HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen
HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen
HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen
HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen
HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen
HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens
HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen
HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen
HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien
HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften
(1) Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes). Die externe Meldestelle des Bundes ist organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz getrennt.
(2) Die Aufgaben der externen Meldestelle des Bundes werden unabhängig von den sonstigen Aufgaben des Bundesamts für Justiz wahrgenommen. Die Dienstaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes führt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Justiz. Die externe Meldestelle des Bundes untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(3) Der externen Meldestelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ist.