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HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :

HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen

HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen

HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen

HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen

HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen

HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen

HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen

HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen

HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen

HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen

HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens

HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen

HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen

HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien

HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften

HinSchG § 41 Verordnungsermächtigung

HinSchG § 42 Übergangsregelung

(1) Die interne Meldestelle

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  6. 6ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.

(2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Fußnote

(+++ § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3: Zur Geltung vgl. § 28 Abs. 4 Satz 5 +++)