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HinSchG Hinweisgeberschutzgesetz :

HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen

HinSchG § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 2 Sachlicher Anwendungsbereich

HinSchG § 3 Begriffsbestimmungen

HinSchG § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen

HinSchG § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

HinSchG § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung

HinSchG § 8 Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

HinSchG § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

HinSchG § 11 Dokumentation der Meldungen

HinSchG § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

HinSchG § 13 Aufgaben der internen Meldestellen

HinSchG § 14 Organisationsformen interner Meldestellen

HinSchG § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde

HinSchG § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen

HinSchG § 17 Verfahren bei internen Meldungen

HinSchG § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

HinSchG § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes

HinSchG § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

HinSchG § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

HinSchG § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle

HinSchG § 23 Weitere externe Meldestellen

HinSchG § 24 Aufgaben der externen Meldestellen

HinSchG § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung

HinSchG § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen

HinSchG § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen

HinSchG § 28 Verfahren bei externen Meldungen

HinSchG § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen

HinSchG § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen

HinSchG § 31 Abschluss des Verfahrens

HinSchG § 32 Offenlegen von Informationen

HinSchG § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

HinSchG § 34 Weitere geschützte Personen

HinSchG § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit

HinSchG § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

HinSchG § 37 Schadensersatz nach Repressalien

HinSchG § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

HinSchG § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen

HinSchG § 40 Bußgeldvorschriften

HinSchG § 41 Verordnungsermächtigung

HinSchG § 42 Übergangsregelung

(1) Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den betrauenden Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 2 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.

(2) Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.