Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG
§ 1 Begriffsbestimmung
Erster Teil – Allgemeine Vorschrifte
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 9 Handeln für einen anderen
- § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 11 Irrtum
- § 12 Verantwortlichkeit
- § 13 Versuch
- § 14 Beteiligung
- § 15 Notwehr
- § 16 Rechtfertigender Notstand
- § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.