Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Erster Teil – Allgemeine Vorschrifte
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 9 Handeln für einen anderen
- § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 11 Irrtum
- § 12 Verantwortlichkeit
- § 13 Versuch
- § 14 Beteiligung
- § 15 Notwehr
- § 16 Rechtfertigender Notstand
- § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.