Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 15-Prüfungspflicht
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
- DMA-Artikel 5-Verpflichtungen von Torwächtern
- DMA-Artikel 6-Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- DMA-Artikel 7-Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- DMA-Artikel 8-Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- DMA-Artikel 9-Aussetzung
- DMA-Artikel 10-Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- DMA-Artikel 11-Berichterstattung
- DMA-Artikel 12-Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- DMA-Artikel 13-Umgehungsverbot
- DMA-Artikel 14-Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- DMA-Artikel 15-Prüfungspflicht
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
(1) Der Torwächter legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zum Verbraucher-Profiling vor, die er für einzelne oder alle seiner im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 aufgeführten zentralen Plattformdienste verwendet. Die Kommission übermittelt diese geprüfte Beschreibung dem Europäischen Datenschutzausschuss.
(2) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g erlassen, um die Methodik und das Verfahren für die Prüfung auszugestalten.
(3) Der Torwächter veröffentlicht eine Übersicht über die geprüfte Beschreibung nach Absatz 1. Dabei ist der Torwächter berechtigt, der Notwendigkeit der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Der Torwächter aktualisiert die Beschreibung und die Übersicht mindestens einmal jährlich.