Gesetz über digitale Märkte – DMA :
DMA-Artikel 11-Berichterstattung
Kapitel 1-Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Kapitel 3-Unfaire oder die Bestreitbarkeit beschränkende Praktiken von Torwächtern
- DMA-Artikel 5-Verpflichtungen von Torwächtern
- DMA-Artikel 6-Verpflichtungen von Torwächtern, die möglicherweise noch durch Artikel 8 näher ausgeführt werden
- DMA-Artikel 7-Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste
- DMA-Artikel 8-Einhaltung der Verpflichtungen durch Torwächter
- DMA-Artikel 9-Aussetzung
- DMA-Artikel 10-Befreiung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit
- DMA-Artikel 11-Berichterstattung
- DMA-Artikel 12-Aktualisierung der Verpflichtungen der Torwächter
- DMA-Artikel 13-Umgehungsverbot
- DMA-Artikel 14-Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
- DMA-Artikel 15-Prüfungspflicht
Kapitel 5 – Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 legt der Torwächter der Kommission einen Bericht vor, in dem er ausführlich und transparent beschreibt, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 sicherzustellen.
(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist veröffentlicht der Torwächter eine nichtvertrauliche Zusammenfassung des Berichts und übermittelt sie der Kommission.
Der Torwächter aktualisiert diesen Bericht und diese nichtvertrauliche Zusammenfassung mindestens einmal jährlich.
Die Kommission stellt auf ihrer Internetseite einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung bereit.