Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
- GeschGehG § 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- GeschGehG § 16 Geheimhaltung
- GeschGehG § 17 Ordnungsmittel
- GeschGehG § 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
- GeschGehG § 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen
- GeschGehG § 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
- GeschGehG § 21 Bekanntmachung des Urteils
- GeschGehG § 22 Streitwertbegünstigung
Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.