Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 17 Ordnungsmittel
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
- GeschGehG § 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- GeschGehG § 16 Geheimhaltung
- GeschGehG § 17 Ordnungsmittel
- GeschGehG § 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
- GeschGehG § 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen
- GeschGehG § 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
- GeschGehG § 21 Bekanntmachung des Urteils
- GeschGehG § 22 Streitwertbegünstigung
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.