Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
- GeschGehG § 6 Beseitigung und Unterlassung
- GeschGehG § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
- GeschGehG § 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
- GeschGehG § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
- GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers
- GeschGehG § 11 Abfindung in Geld
- GeschGehG § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- GeschGehG § 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- GeschGehG § 14 Missbrauchsverbot
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
1. des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
2. der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
3. des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
4. der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
5. der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
6. der berechtigten Interessen Dritter oder
7. des öffentlichen Interesses.