Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
- GeschGehG § 6 Beseitigung und Unterlassung
- GeschGehG § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
- GeschGehG § 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
- GeschGehG § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
- GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers
- GeschGehG § 11 Abfindung in Geld
- GeschGehG § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- GeschGehG § 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- GeschGehG § 14 Missbrauchsverbot
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
- Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
- Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
- dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
- Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
- Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.