Hat der Rechtsverletzer ein Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig erlangt, offengelegt oder genutzt und durch diese Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses auf Kosten des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 10 zur Herausgabe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt sechs Jahre nach seiner Entstehung.
Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
- GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
- GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
- GeschGehG § 6 Beseitigung und Unterlassung
- GeschGehG § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
- GeschGehG § 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
- GeschGehG § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
- GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers
- GeschGehG § 11 Abfindung in Geld
- GeschGehG § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- GeschGehG § 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- GeschGehG § 14 Missbrauchsverbot
- GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
- GeschGehG § 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
- GeschGehG § 16 Geheimhaltung
- GeschGehG § 17 Ordnungsmittel
- GeschGehG § 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
- GeschGehG § 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen
- GeschGehG § 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
- GeschGehG § 21 Bekanntmachung des Urteils
- GeschGehG § 22 Streitwertbegünstigung
- GeschGehG – Abschnitt 4 Strafvorschriften