Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
- GeschGehG § 6 Beseitigung und Unterlassung
- GeschGehG § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
- GeschGehG § 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
- GeschGehG § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
- GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers
- GeschGehG § 11 Abfindung in Geld
- GeschGehG § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- GeschGehG § 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- GeschGehG § 14 Missbrauchsverbot
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.