Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG :
GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers
GeschGehG Abschnitt 1 – Allgemeines
GeschGehG – Abschnitt 2 Ansprüche bei Rechtsverletzungen
- GeschGehG § 6 Beseitigung und Unterlassung
- GeschGehG § 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
- GeschGehG § 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadenersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
- GeschGehG § 9 Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
- GeschGehG § 10 Haftung des Rechtsverletzers
- GeschGehG § 11 Abfindung in Geld
- GeschGehG § 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- GeschGehG § 13 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
- GeschGehG § 14 Missbrauchsverbot
GeschGehG – Abschnitt 3 Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.