Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 20 Maßnahmen zur Neutralität
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
- § 17 Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
- § 18 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 19 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer
- § 20 Maßnahmen zur Neutralität
Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.