Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 17 Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
- § 17 Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
- § 18 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 19 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer
- § 20 Maßnahmen zur Neutralität
Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sollen Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass
1. die Abruf- und Darstellungssoftware die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Endnutzer berücksichtigt und
2. ein über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung oder über den Anbieter von digitalen Diensten hinterlegtes Signal und die Einstellungen der Endnutzer weder unterdrückt, verzögert oder entschlüsselt noch in anderer Weise verändert werden.