Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 8 Zuständige Stelle
- § 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Antragstellung
- § 12 Sicherheitskonzept
- § 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14 Anzeige von Änderungen
- § 15 Meldung von Beschwerden
- § 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
(1) Die zuständige Stelle informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch über die Anerkennung eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung.
(2) 1Befindet die zuständige Aufsichtsbehörde eines Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit, dass ein Anbieter von digitalen Diensten das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes aufgrund von Mängeln des eingebundenen anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung nicht nachweisen kann, so teilt sie dies der zuständigen Stelle elektronisch mit. 2Zu diesem Zweck tauschen die Aufsichtsbehörde des Landes und die zuständige Stelle untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.