Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 8 Zuständige Stelle
- § 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Antragstellung
- § 12 Sicherheitskonzept
- § 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14 Anzeige von Änderungen
- § 15 Meldung von Beschwerden
- § 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
1Die zuständige Stelle hat die Anerkennung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung zu widerrufen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, denen zufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. 2Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der Anbieter des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung anzuhören.