Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 15 Meldung von Beschwerden
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 8 Zuständige Stelle
- § 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Antragstellung
- § 12 Sicherheitskonzept
- § 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14 Anzeige von Änderungen
- § 15 Meldung von Beschwerden
- § 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
(1) Dritte können der zuständigen Stelle Hinweise auf und Beschwerden über mögliche Verstöße des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung gegen die Anforderungen nach Teil 2 elektronisch melden.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Stelle zum Empfang der Meldungen einrichten.