Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 11 Antragstellung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 8 Zuständige Stelle
- § 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Antragstellung
- § 12 Sicherheitskonzept
- § 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14 Anzeige von Änderungen
- § 15 Meldung von Beschwerden
- § 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
1. seinen Namen,
2. seinen Rechtsstatus, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten, sowie Angaben über das Register, sofern der Antragssteller im Handelsregister oder in einem dem Handelsregister vergleichbaren Register eingetragen ist, und die dazugehörige Registernummer,
3. seine Anschrift oder die Anschrift seiner Niederlassung oder der Hauptniederlassung nach Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 innerhalb der Europäischen Union,
4. Angaben zur elektronischen Abrufbarkeit von Informationen über ihn und seine Tätigkeiten,
5. seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse oder andere vorhandene von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Endnutzer seine Korrespondenz mit ihm, einschließlich Datum und Uhrzeit der Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,
6. Angaben zu seiner wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur einschließlich Angaben zu seiner Finanzierung sowie Angaben, aus denen sich ergibt, dass er
a) kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einwilligung der Endnutzer und an den verwalteten Daten hat und
b) rechtlich und organisatorisch unabhängig von Unternehmen ist, die ein solches Interesse haben können.
2Bedient sich der Anbieter eines Dienstes zur Einwilligungsverwaltung Auftragsverarbeitern nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679, so muss der Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 entsprechend für diese Auftragsverarbeiter enthalten.
1. die Erklärung des Anbieters des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung, dass er personenbezogene Daten der den Dienst nutzenden Endnutzer und die Einstellungen der Endnutzer für keine anderen Zwecke als für die Einwilligungsverwaltung verarbeitet,
2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 und
3. Informationen zu abgeschlossenen oder laufenden Beteiligungen, Stellungnahmen und Verfügungen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, soweit diese erfolgt sind.