Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
- § 8 Zuständige Stelle
- § 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Antragstellung
- § 12 Sicherheitskonzept
- § 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14 Anzeige von Änderungen
- § 15 Meldung von Beschwerden
- § 16 Widerruf der Anerkennung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1. die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.