Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten
und mit Abruf- und Darstellungssoftware
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 3 Allgemeine Anforderungen
- § 4 Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
- § 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung
- § 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
- § 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass
- 1. Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,
- 2. Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und
- 3. Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.