Einwilligungsverwaltungsverordnung – EinwV:
§ 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 3 Allgemeine Anforderungen
- § 4 Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
- § 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung
- § 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
- § 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware
Teil 3 Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
Teil 4 Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten
und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach
1. zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und
2. die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.
(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.