Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – Auszug:
- § 242 Leistung nach Treu und Glauben
- § 254 Mitverschulden
- § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
- § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 823 Schadensersatzpflicht
- § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch