Cyber Resilience Act :
Artikel 34- Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
- Artikel 27 – Konformitätsvermutung
- Artikel 28 – EU-Konformitätserklärung
- Artikel 29 – Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- Artikel 30 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- Artikel 31 – Technische Dokumentation
- Artikel 32 – Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 33- Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen
- Artikel 34 – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
Unter Berücksichtigung des Niveaus der technischen Entwicklung und des Konzepts für die Konformitätsbewertung eines Drittlands kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern schließen, um den internationalen Handel zu fördern und zu erleichtern.