Cyber Resilience Act :
Artikel 31- Technische Dokumentation
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III – KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
- Artikel 27 – Konformitätsvermutung
- Artikel 28 – EU-Konformitätserklärung
- Artikel 29 – Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- Artikel 30 – Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- Artikel 31 – Technische Dokumentation
- Artikel 32 – Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte mit digitalen Elementen
- Artikel 33- Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen
- Artikel 34 – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
KAPITEL IV – NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V – MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI – ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII – VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
(1) Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Daten oder Einzelheiten darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I genügen. Sie enthält zumindest die in Anhang VII genannten Angaben.
(2) Die technische Dokumentation wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen erstellt und gegebenenfalls, zumindest während des Unterstützungszeitraums, laufend aktualisiert.
(3) Bei Produkten mit digitalen Elementen gemäß Artikel 12, die auch anderen Rechtsakten der Union unterliegen, in denen eine technische Dokumentation vorgesehen ist, wird eine einzige technische Dokumentation erstellt, die die in Anhang VII genannten Informationen sowie die nach den anderen Rechtsakten der Union erforderlichen Informationen enthält.
(4) Die technische Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abgefasst.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Hinzufügung von Elementen ergänzt wird, die in die technische Dokumentation gemäß Anhang VII aufzunehmen sind, um den technischen Entwicklungen und den Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck bemüht sich die Kommission, sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen verhältnismäßig ist.