Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG
§ 16 Rechtfertigender Notstand
Erster Teil – Allgemeine Vorschrifte
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 9 Handeln für einen anderen
- § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 11 Irrtum
- § 12 Verantwortlichkeit
- § 13 Versuch
- § 14 Beteiligung
- § 15 Notwehr
- § 16 Rechtfertigender Notstand
- § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.