Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG
§ 12 Verantwortlichkeit
Erster Teil – Allgemeine Vorschrifte
- § 1 Begriffsbestimmung
- § 9 Handeln für einen anderen
- § 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 11 Irrtum
- § 12 Verantwortlichkeit
- § 13 Versuch
- § 14 Beteiligung
- § 15 Notwehr
- § 16 Rechtfertigender Notstand
- § 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter§ 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 29a Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.