Whistleblower-Richtlinie
Artikel 12- Gestaltung externer Meldekanäle
Kapitel I – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Schutzvoraussetzungen
Kapitel II – Interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III – Externe Meldungen und Folgemaßnahmen
- Artikel 10- Meldung über externe Meldekanäle
- Artikel 11- Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
- Artikel 12- Gestaltung externer Meldekanäle
- Artikel 13- Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
- Artikel 14- Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
(1) Externe Meldekanäle gelten als unabhängig und autonom, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
a) sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt
wird;
b) sie ermöglichen die dauerhafte Speicherung von Informationen gemäß Artikel 18, um weitere Untersuchungen zu
ermöglichen.
(2) Die externen Meldekanäle müssen die Meldung in schriftlicher und mündlicher Form ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung sowie — auf Ersuchen des Hinweisgebers — im Wege einer physischen Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens möglich sein.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass es den entgegennehmenden Mitarbeitern in Fällen, in denen eine
Meldung die über andere Kanäle als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldekanäle eingegangen ist oder von
anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeitern entgegengenommen wurde, untersagt ist, Informationen
offenzulegen, durch die die Identität des Hinweisgebers oder der betroffenen Person bekannt werden könnte, und dass
diese die Meldung unverzüglich und unverändert an die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Mitarbeiter
weiterleiten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Mitarbeiter benennen, die für die Bearbeitung von
Meldungen und insbesondere für Folgendes zuständig sind:
a) Übermittlung von Informationen über die Meldeverfahren an etwaige interessierte Personen;
b) Entgegennahme von Meldungen und Ergreifung entsprechender Folgemaßnahmen;
c) Aufrechterhaltung des Kontakts zum Hinweisgeber zwecks Erstattung von Rückmeldungen und erforderlichenfalls
Anforderung weiterer Informationen.
(5) Die in Absatz 4 genannten Mitarbeiter werden für die Bearbeitung von Meldungen speziell geschult.