Whistleblower-Richtlinie
Artikel 14- Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel I – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Schutzvoraussetzungen
Kapitel II – Interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III – Externe Meldungen und Folgemaßnahmen
- Artikel 10- Meldung über externe Meldekanäle
- Artikel 11- Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
- Artikel 12- Gestaltung externer Meldekanäle
- Artikel 13- Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
- Artikel 14- Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und die Folgemaßnahmen dazu regelmäßig und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Bei dieser Überprüfung
tragen die zuständigen Behörden den Erfahrungen Rechnung, die sie und andere zuständige Behörden gesammelt haben,
und passen ihre Verfahren entsprechend an.