Whistleblower-Richtlinie
Artikel 13- Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
Kapitel I – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Schutzvoraussetzungen
Kapitel II – Interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III – Externe Meldungen und Folgemaßnahmen
- Artikel 10- Meldung über externe Meldekanäle
- Artikel 11- Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung von Folgemaßnahmen nach Meldungen
- Artikel 12- Gestaltung externer Meldekanäle
- Artikel 13- Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und die betreffenden Folgemaßnahmen
- Artikel 14- Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einem gesonderten sowie leicht erkennbaren und
zugänglichen Abschnitt ihrer Website mindestens folgende Informationen veröffentlichen:
a) die Bedingungen für den Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie;
b) die Kontaktdaten für die externen Meldekanäle gemäß Artikel 12, insbesondere die E-Mail-Adressen und Postanschriften sowie die Telefonnummern solcher Kanäle mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden;
c) die geltenden Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die
zuständige Behörde den Hinweisgeber auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche
Informationen zu liefern, der Zeitrahmen für die Rückmeldung sowie Art und Inhalt dieser Rückmeldung;
d) die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und insbesondere die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten — je nach Anwendbarkeit — gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie, Artikel 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725;
e) die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen;
f) die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien sowie Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;
g) eine Erläuterung, aus der eindeutig hervorgeht, unter welchen Umständen Personen, die eine Meldung an die zuständige Behörde richten, nicht wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 21 Absatz 2 haftbar gemacht
werden können; und
h) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Informationszentrums oder der einzigen unabhängigen Verwaltungsbehörde
gemäß Artikel 20 Absatz 3.