Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Teilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
Telekommunikationsgesetz – TKG – Auszug:
- Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 – Marktregulierung
- Teil 6 – Universaldienst
- § 78 Universaldienstleistungen
- § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
- § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
- § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen
- § 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen
- § 85 Leistungseinstellungen
- § 86 Sicherheitsleistungen
- § 87 Umsatzmeldungen
- Teil 7 – Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- § 88 Fernmeldegeheimnis
- § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
- § 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
- § 91 Anwendungsbereich
- § 93 Informationspflichten
- § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
- § 95 Vertragsverhältnisse
- § 96 Verkehrsdaten
- § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
- § 98 Standortdaten
- § 99 Einzelverbindungsnachweis
- § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
- § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen
- § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
- § 103 Automatische Anrufweiterschaltung
- § 104 Teilnehmerverzeichnisse
- § 105 Auskunftserteilung
- § 106 Telegrammdienst
- § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
- § 108 Notruf
- § 109 Technische Schutzmaßnahmen
- § 109a Daten- und Informationssicherheit
- 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
- § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
- § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
- § 113 Manuelles Auskunftsverfahren
- § 113a Verpflichtete; Entschädigung
- § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
- § 113c Verwendung der Daten
- § 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten
- § 113e Protokollierung
- § 113f Anforderungskatalog
- § 113g Sicherheitskonzept
- § 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
- § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen