Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
Telekommunikationsgesetz – TKG – Auszug:
- Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- Teil 2 – Marktregulierung
- Teil 6 – Universaldienst
- § 78 Universaldienstleistungen
- § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
- § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
- § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen
- § 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienstleistungen
- § 85 Leistungseinstellungen
- § 86 Sicherheitsleistungen
- § 87 Umsatzmeldungen
- Teil 7 – Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- § 88 Fernmeldegeheimnis
- § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
- § 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
- § 91 Anwendungsbereich
- § 93 Informationspflichten
- § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
- § 95 Vertragsverhältnisse
- § 96 Verkehrsdaten
- § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
- § 98 Standortdaten
- § 99 Einzelverbindungsnachweis
- § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
- § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen
- § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
- § 103 Automatische Anrufweiterschaltung
- § 104 Teilnehmerverzeichnisse
- § 105 Auskunftserteilung
- § 106 Telegrammdienst
- § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
- § 108 Notruf
- § 109 Technische Schutzmaßnahmen
- § 109a Daten- und Informationssicherheit
- 110 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
- § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
- § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
- § 113 Manuelles Auskunftsverfahren
- § 113a Verpflichtete; Entschädigung
- § 113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
- § 113c Verwendung der Daten
- § 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten
- § 113e Protokollierung
- § 113f Anforderungskatalog
- § 113g Sicherheitskonzept
- § 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes
- § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen