Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Strafgesetzbuch – StGB – Auszug:
- § 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
- § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202a Ausspähen von Daten
- § 202b Abfangen von Daten
- § 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202d Datenhehlerei
- § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
- § 263 Betrug
- § 263a Computerbetrug
- § 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- § 299b Bestechung im Gesundheitswesen
- § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
- § 303a Datenveränderung
- § 303b Computersabotage