Ergänzend zu den Meldepflichten gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 meldet die in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle die Verletzung des Schutzes von Sozialdaten auch der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde.
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – Auszug:
- § 67 Begriffsbestimmungen
- § 67a Erhebung von Sozialdaten
- § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
- § 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
- § 67d Übermittlungsgrundsätze
- § 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
- § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
- § 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
- § 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
- § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
- § 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
- § 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
- § 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
- § 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
- § 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
- § 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
- § 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen
- § 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
- § 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf
- § 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
- § 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
- § 81a Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
- § 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
- § 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
- § 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen
- § 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
- § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
- § 85 Strafvorschriften
- § 85a Bußgeldvorschriften