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Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – Auszug:

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

§ 67 Begriffsbestimmungen

§ 67a Erhebung von Sozialdaten

§ 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

§ 67c Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden

§ 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf

§ 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag

§ 81 Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz

§ 81a Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 81b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 81c Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

§ 83a Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten

§ 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

§ 85 Strafvorschriften

§ 85a Bußgeldvorschriften

(1) Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden

1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn

a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,

b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und

c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,

2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn

a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder

b)

aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.