Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG – Auszug:
- § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- § 3a Rechtsbruch
- § 4 Mitbewerberschutz
- § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
- § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
- § 5a Irreführung durch Unterlassen
- § 7 Unzumutbare Belästigungen
- § 7a Einwilligung in Telefonwerbung
- § 8 Beseitigung und Unterlassung
- § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
- § 9 Schadensersatz
- § 10 Gewinnabschöpfung
- § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
- § 13a Vertragsstrafe
- § 20 Bußgeldvorschriften