Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG – Auszug:
- § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- § 3a Rechtsbruch
- § 4 Mitbewerberschutz
- § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
- § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
- § 5a Irreführung durch Unterlassen
- § 7 Unzumutbare Belästigungen
- § 7a Einwilligung in Telefonwerbung
- § 8 Beseitigung und Unterlassung
- § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
- § 9 Schadensersatz
- § 10 Gewinnabschöpfung
- § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
- § 13a Vertragsstrafe
- § 20 Bußgeldvorschriften